12 ÜV6 darf die fragliche Baufeldfläche eingeschossig mit unbewohnten An- und Nebenbauten überbaut werden. Die Baufelder dürfen mit sichtbehindernden Wänden abgegrenzt und unterteilt werden. Eingeschossige Nebenbauten dürfen eine maximale Dachrandhöhe von 4.00 m aufweisen (vgl. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40-41 N. 11a mit weiteren Hinweisen 6 Überbauungsvorschriften der ÜO Dorfmatte (ÜV)