d) Die BVD prüft die Beschwerde mit umfassender Kognition (vgl. Art. 66 VRPG). Soweit es sich im vorliegenden Fall um eine Baubeschwerde handelt, prüft sie das Bauvorhaben frei und kann den angefochtenen Entscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG). Sie kann somit auch unangefochtene Teile des Bauentscheids abändern oder aufheben.