c) Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Die Anwaltsvollmacht wurde innert der angesetzten Nachfrist eingereicht. Die BVD tritt deshalb auf die Beschwerde ein.