Bei der Metallpergola handle es sich um eine seitlich offene Konstruktion mit einem schliessbaren Dach. Sie gelte daher als bewohnte Baute und könne am fraglichen Standort nicht bewilligt werden. Ohne geschlossenes Dach könne die Metallpergola als unbewohnte Baute betrachtet werden. Als solche sei sie grundsätzlich bewilligungsfähig.