Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die Auflage betreffend maximale Höhe des Autounterstands führe zu einer unzulässigen Einschränkung der Baumasse und einer nicht hinnehmbaren Nutzungseinschränkung. Die Metallpergola sei als unbewohnte Nebenbaute zu qualifizieren und deshalb samt schliessbarer Dachkonstruktion bewilligungsfähig, weshalb Wiederherstellungsmassnahmen ausgeschlossen seien. Selbst wenn die Metallpergola materiell rechtswidrig wäre, wäre die Widerherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig.