Mit Entscheid vom 31. März 2020 erteilte die Gemeinde Rubigen die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Unterstands. Den Neubau bewilligte sie nur teilweise, d. h. mit einer maximalen Höhe von 2.60 m statt der beantragten von 3.40 m. Auch die Metallpergola, die sie aus baurechtlicher Sicht als gedeckten Sitzplatz beurteilte, bewilligte sie nur teilweise. Bezüglich der Dachlamellen erteile sie implizit den Bauabschlag und ordnete die 1 Überbauungsordnung B.________vom 8. Februar 1994, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt am 6. Juli 1994 (ÜO B.________)