c) Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten analog zur Verteilung der Verfahrenskosten gemeinsam zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die letzte ergänzte Kostennote der Rechtsvertreterin datiert vom 18. Dezember 2020 und beträgt CHF 5276.20 (Honorar CHF 5150.00, Auslagen CHF 126.20). Diese gibt angesichts des aufwändigen Beweisverfahrens zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von CHF 5276.20 (inkl. Auslagen und exkl. MwSt) gemeinsam zu ersetzen. III. Entscheid 1. Verfahren über das Gesuch um Parteiwechsel