Mit diesem Ausgang des Verfahrens gelten sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 als unterliegend. Das Nichteintreten auf die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2 ändert daran nichts. Auch eine separate Kostenausscheidung für das Nichteintreten ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 haben praktisch bis zum Schluss der Verfahrensinstruktion gemeinsame Eingaben eingereicht, weshalb sie die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 gemeinsam zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 44 Vgl. Biaggini Giovanni, in: BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl.,