b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV45). Auf die Beschwerde wird, wie erwähnt, bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht eingetreten. Bezüglich der Beschwerdeführenden 3 und 4 wird sie abgewiesen. Mit diesem Ausgang des Verfahrens gelten sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 als unterliegend.