Der Betrieb von adaptiven Antennen ohne Anwendung des Korrekturfaktors verstösst auch nicht gegen das Vorsorgeprinzip oder den Gesundheitsschutz. Das Vorhaben ist zudem zonenkonform, fügt sich ortsbild- und städtebaulich gut in die bestehende Bebauung und die Quartierstruktur ein, entspricht den Bauvorschriften für Dachaufbauten und ist auch mit dem ISOS vereinbar. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.