a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann. Weiter ergibt sich, dass die Baubewilligung für das geplante Antennenprojekt den rechtlichen Anforderungen entspricht. Ein adaptiver Betrieb mit Korrekturfaktor wurde nicht beantragt. Die Anlage hält die Grenzwerte der NISV, beurteilt nach einem Worst-Case-Szenario, ein. Aus heutiger Sicht ist auch ein taugliches QS-System und Messverfahren für adaptive Antennen vorhanden. Der Betrieb von adaptiven Antennen ohne Anwendung des Korrekturfaktors verstösst auch nicht gegen das Vorsorgeprinzip oder den Gesundheitsschutz.