c) Entspricht das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften, ist dieses zu bewilligen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Das bestehende Telefonfestnetz bzw. die Erschliessung des Quartiers mit Glasfaser stehen der geplanten Mobilfunkanlage nicht entgegen. Die Planung ist von rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen abhängig und erfolgt nachfrageorientiert. Ein starker Einfluss nichttechnischer Interessen führt tendenziell zu einer verminderten Qualität der Funkdienstleistung, weil das Netz nicht optimal ausgelegt werden kann.