Anlage ist somit zonenkonform. Sie ist auch ortsbildverträglich (vgl. Erwägung 2.5) und entspricht den baurechtlichen Vorschriften (vgl. Erwägung 2.4). Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Thun zu Recht davon ausgegangen, dass der geplante Standort auf dem Flachdach des Gebäudes M.________strasse 67A unproblematisch ist. Von einem ungeeigneten Standort kann nicht gesprochen werden. Auch aus dem Verweis auf Art. 11 Abs. 1 BV können die Beschwerdeführenden nichts ableiten. Die Verfassungsbestimmung von Art. 11 Abs. 1 BV begründet keine eigenständigen, einklagbaren Rechtspositionen.44 Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.