Im vorliegenden Fall bestehen aus rechtlicher Sicht gegen die geplante Mobilfunkanlage keine Bedenken: Die geplante Mobilfunkanlage ist umweltverträglich (vgl. Erwägung 2.3). Auch besteht in der Wohnzone W3 gemäss dem GBR kein Verbot für Mobilfunkanlagen. Die 38 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5-6; VGE 2019/280 vom 28. September 2020 E. 8.2; BVR 2012