b) Bei der geplanten Mobilfunkanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdienstleistungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht für die Errichtung von Mobilfunkanlagen keine bundesrechtliche Planungspflicht.42 Die Planung der Mobilfunknetze und die Auswahl geeigneter Standorte ist Sache der Mobilfunkbetreiberinnen. Die Mobilfunkanlage stellt – analog zu Strassen und anderen Verund Entsorgungsanlagen – eine Siedlungseinrichtung dar und ist grundsätzlich innerhalb der Bauzonen zu errichten.43 Im vorliegenden Fall bestehen aus rechtlicher Sicht gegen die geplante Mobilfunkanlage keine Bedenken: