a) Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, beim Gebäude M.________strasse 67A handle es sich um einen völlig ungeeigneten Standort für den Bau einer Mobilfunkanlage. In ihren Schlussbemerkungen kritisieren sie, in der Überbauung bestünden kleinräumige Verhältnisse. Die nächsten bewohnten Räume befänden sich in direkter Distanz von 20 bis 30 m. Zudem befinde sich in einer Hauptsenderichtung ein Kinderspielplatz. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV41 (richtig: Art. 11 Abs. 1 BV) hätten Kinder und Jugendliche ein Recht auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit.