XXVI mit dem Erhaltungsziel «b», in der die für die Beziehung zu den Ortsteilen wesentlichen Merkmale zu erhalten sind. Diesem Erhaltungsziel wird mit der Einhaltung der Gestaltungs- und Bauvorschriften für Dachaufbauten entsprochen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. 2.6 Ungeeigneter Standort