Dies gilt auch für die Frage, ob eine ästhetische Beeinträchtigung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BauG vorliegt, da auch hier die Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse eine wesentliche Rolle spielt.39 Soweit die Stadt Thun ihre Ästhetikvorschrift wie hier in vertretbarer Weise anwendet, darf eine Rechtsmittelinstanz sie nicht anders auslegen.40 Vor dem Hintergrund der Gemeindeautonomie kann die Kritik der Beschwerdeführenden, es sei bei jeder vernünftigen Anlage möglich, alle Sender auf einem einzigen Mast zu platzieren und z.B. sogenannte All-in-One-Antennenpanels zu verwenden, so dass auf dem Gebäude nur noch eine Art schlanker Kamin sichtbar wäre, nicht gehört werden.