k) Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass hier eine kommunale Ästhetikvorschrift (positive ästhetische Generalklausel) zur Diskussion steht. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Ästhetikvorschrift kommt der Stadt Thun aufgrund der Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensund Entscheidungsspielraum zu, den die BVD als Rechtsmittelinstanz zu respektieren hat.38 Dies gilt auch für die Frage, ob eine ästhetische Beeinträchtigung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BauG vorliegt, da auch hier die Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse eine wesentliche Rolle spielt.39