Insofern liegt aus Sicht des Ortsbild- und Denkmalschutzes kein besonders sensibles Umfeld vor. Die Auflage zur Farbgebung führt ausserdem zu einer weiteren Verbesserung der optischen Situation und trägt zu einer guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GBR bei. Vor diesem Hintergrund fügt sich das Vorhaben in rechtsgenüglicher Weise in das bestehende Orts- und Quartierbild ein. Die fachlich abgestützte Beurteilung der Vorinstanz, das Vorhaben entspreche den Gestaltungsvorschriften, namentlich Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 5 Abs. 1 GBR, ist schlüssig und rechtlich vertretbar. Da auch keine Baudenkmäler betroffen sind,