i) Die Sichtbarkeit der Antennenverkleidung von privaten Standorten aus, z.B. von Fenstern, Balkonen oder Vorgärten, kann für die Anwohnerinnen und Anwohner in der näheren Umgebung des Antennenstandortes zwar störend sein. Die Aussicht, die man von einem privaten Gebäude oder Garten aus geniesst, ist jedoch kein Gut, das durch Ästhetikvorschriften geschützt wird. Schutzobjekt des Ortsbildschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Massgebend ist also nur die Beurteilung vom öffentlichen Raum aus.