Die Vorinstanz hat sich auf die fachliche Meinung des Stadtarchitekten abgestützt und bezüglich Farbgebung mit Auflage verlangt, dass die Antennenverkleidung im gleichen Farbton zu halten ist wie das bestehende Gebäude. Zudem hielt die Vorinstanz fest, das Bauvorhaben befinde sich weder in einem Ortsbildschutz- noch in einem Strukturbild-, Landschaftsschutz- oder Landschaftsentwicklungsgebiet. Sie kam deshalb zum Schluss, dass die Gestaltungsvorschriften eingehalten sind.