Sowohl die kritische Höhe der Anlage, deren Sichtbarkeit aus dem Quartier wie auch die bemängelte gestalterische Wirkung konnte wesentlich verbessert werden, so dass die bisher kritisierten Punkte behoben werden konnten. Die Farbigkeit ist auf die bestehende Gebäudehülle abzugleichen (wie in der Darstellung angedeutet). Es ist auf eine matte Ausführung zu achten. 31 Vgl. pag. 3 in den Vorakten 942/2019-0296 der Stadt Thun. 32 Vgl. Fotomontage vom 21. September 2018 pag. 3 in den Bauvoranfrageakten 942/2018-0740 der Stadt Thun. 33 BVR 2009 S. 328 E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl.,