f) Auf das Bauvorhaben sind die allgemeinen kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften von Art. 9 Abs. 1 BauG (negative ästhetische Generalklausel) und Art. 5 Abs. 1 GBR (positive ästhetische Generalklausel) anwendbar. Hinsichtlich des Denkmalschutzes ist Art. 10b Abs. 1 BauG (sogennanter Umgebungsschutz) zu beachten.