Darin befindet sich eine Fotomontage der geplanten Glasfaserverkleidung in ähnlichen Dimensionen wie vorliegend geplant.32 Die Fotomontage zeigt zum einen eine Nahaufnahme der Glasfaserverkleidung auf dem Flachdach des Standortgebäudes M.________strasse 67A und zum anderen eine Aufnahme aus grösserer Entfernung, nämlich vom Parkplatz der Parzelle Nr. W.________. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich somit mit genügender Klarheit aus den vorhandenen Akten. Von einer Besichtigung vor Ort sind keine wesentlich neuen und verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf eine Besichtigung vor Ort wird daher abgewiesen.