Die Beschwerdeführenden wohnen am R.________weg 4 in der Nähe des geplanten Antennenstandorts (ca. 45 m Luftlinie). Es ist nicht glaubhaft, dass sie die Farbe des Standortgebäudes M.________strasse 67A nicht kennen. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2020 holte die BVD bei der Vorinstanz zudem die Akten zur Bauvoranfrage O.________ ein. Darin befindet sich eine Fotomontage der geplanten Glasfaserverkleidung in ähnlichen Dimensionen wie vorliegend geplant.32