Plänen geht hervor, dass die Antennenmasten mit einer rechteckigen Verkleidung aus glasfaserverstärktem Kunststoff ummantelt werden sollen.31 Die Antennenverkleidung hat eine Länge von 4.50 m, eine Breite von 3.50 m und eine Höhe von 3.50 m. Gemäss der Auflage in Ziffer 3.5 des Dispositivs des angefochtenen Gesamtentscheids ist die Verkleidung im gleichen Farbton wie das Standortgebäude auszuführen. Damit ist klar, in welchem Material und in welcher Farbe die Antennenverkleidung ausgeführt werden soll. Die Beschwerdeführenden wohnen am R.________weg 4 in der Nähe des geplanten Antennenstandorts (ca. 45 m Luftlinie).