Die geplante Anlage erfülle die Voraussetzungen der ästhetischen Generalklausel und sei somit auch in dieser Hinsicht bewilligungsfähig. Sie habe im Bewilligungsverfahren ausreichende Unterlagen zu Material, Farbe und Transparenz vorgelegt. d) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Gesamtentscheid aus, das Antennenprojekt sei vom Stadtarchitekt beurteilt worden. In Ziffer 3.5 des Entscheiddispositivs ordnete die Vorinstanz zudem folgende Auflage zur Farbgebung an: