Damit werde wesentlich zur Einordung in das Ortsbild beigetragen. Auch der Stadtarchitekt sei in seiner Beurteilung zum Ergebnis gekommen, dass sich die geplante Lösung aus Sicht des Ortsbildes und Städtebaus gut in den baulichen Bestand sowie die Quartierarchitektur integriere. Zudem hätten sowohl die beim ersten Bauprojekt kritisierte Höhe der Anlage, deren Sichtbarkeit aus dem Quartier als auch die bemängelte gestalterische Wirkung wesentlich verbessert werden können. Die geplante Anlage erfülle die Voraussetzungen der ästhetischen Generalklausel und sei somit auch in dieser Hinsicht bewilligungsfähig.