c) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass den Bauplänen zum Baugesuch zu entnehmen sei, dass es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage um eine für ein Wohngebiet durchschnittliche Mobilfunkanlage handle. Diese sei, soweit dies die technischen Rahmenbedingungen zuliessen, mittig auf dem Gebäude angeordnet. Im vorliegenden Fall seien verschiedene gestalterische Massnahmen getroffen worden, die insgesamt zu einer guten Einordung ins Ortsbild führten. Durch die vorgesehene Verkleidung werde eine Wahrnehmung der Anlage als Mobilfunkantenne vermieden. Damit werde wesentlich zur Einordung in das Ortsbild beigetragen.