b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die strittige Anlage entspreche nicht den von der Vorinstanz im Baubewilligungsverfahren B.________ genannten Kriterien. Das Gebäude weise eine Höhe von 9.62 m auf. Bei einer geplanten Gesamthöhe der Antennenmasten von 3.30 m mache dies mehr als ein Drittel der Gesamthöhe des Gebäudes aus. Von einer deutlichen Unterordnung der Anlage könne nicht gesprochen werden. Weiter kritisieren sie, dass die Mobilfunkanlage nicht mittig auf dem Dach angeordnet sei. Auch sind sie der Meinung, die geplante Glasfaserverkleidung ändere nichts an der negativen Wirkung des Gesamtbilds.