Das Vorhaben entspricht den Bauvorschriften der Stadt Thun über Dachaufbauten und erweist sich in der geplanten Form als bewilligungsfähig. Die Stadt Thun ist im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben die gesetzlichen Vorschriften einhält. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. e) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht keine rechtliche Grundlage, die Anlage weiter in die Mitte des Flachdaches zu verschieben. Den Beschwerdeführenden kann auch 29 Vgl. pag. 3 in den Vorakten 942/2019-0296 der Stadt Thun.