d) Zunächst ist festzuhalten, dass die Stadt Thun keine besonderen Bau- und Zonenvorschriften für Mobilfunkanlagen kennt. Ebenso enthält das GBR kein Verbot für technische Dachaufbauten auf Flachdächern wie die geplante Mobilfunkanlage. Zudem sind gemäss der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 vom 14. April 2010 die Vorschriften über die Gebäudehöhe auf reine Mastkonstruktionen (z.B. Antennen), die keine gebäudeähnlichen Bauteile aufweisen, nicht anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden überschreitet die geplante Antennenverkleidung bzw. die Antennenmasten die Begrenzungslinie für Attikageschosse gemäss Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 1.3 GBR nicht.