1 Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist auf einer Nutzungsebene möglich (in der Altstadt auf zwei Nutzungsebenen); der Einbau von zusätzlichen Galeriegeschossen ist gestattet, sofern diese keine selbstständigen Wohnräume bilden. 2 Auf Flachdächern kann zusätzlich zur maximalen Geschosszahl und Gebäudehöhe ein Attikageschoss erstellt werden. 3 Die Messweise für Attikageschosse und Dachaufbauten ist im Anhang 1 Ziff. 1.3 GBR dargestellt. Die Regelung in Anhang 1 Ziff. 1.3 GBR hält fest, wie Attikageschosse und Dachaufbauten zu messen sind. Die Regelung hat folgenden Wortlaut: