Planskizze in ihren Schlussbemerkungen. Sie bringen weiter vor, wenn die Anlage wider Erwarten als technische Anlage eingestuft werden sollte, sie trotzdem nicht gebaut werden dürfe. Denn bei jeder vernünftigen Anlage sei es möglich, alle Sender auf einem einzigen Mast zu platzieren und z.B. sogenannte All-in-One-Antennenpanel zu verwenden, so dass auf dem Gebäude nur noch eine Art schlanker Kamin sichtbar wäre. Schliesslich bemängeln sie, die Anlage hätte ohne Weiteres in der Mitte des Daches platziert werden können. c) Für Dachaufbauten und Attikageschosse enthält Art. 19 GBR folgende Regelungen: