b) In den Schlussbemerkungen bringen die Beschwerdeführenden neu vor, die Anlage widerspreche den Bauvorschriften. Erstmals machen sie geltend, die Anlage sei in einem Kubus versteckt. Dieser gelte nach der Rechtsprechung nicht als technische Anlage, sondern sei als Dachaufbau zu qualifizieren. Dies ergebe sich daraus, dass der Kubus in seinem Erscheinungsbild wie ein überhohes Dachzimmer wirke und einen Teil des Gebäudes darstelle. Sie sind der Ansicht, dass die Anlage einschliesslich der Verschalung den Vorschriften für Attikageschosse gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3 GBR entsprechen müsse.