Es ist nicht erforderlich, weitere Dokumente oder Unterlagen zum QS-Sys- tem oder zu den Abnahmemessungen einzuholen. Da insbesondere auch der vorgesehene Einsatz der «Beamforming»-Technologie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit den Vorgaben der NISV vereinbar ist, besteht keine Grundlage für die von den Beschwerdeführenden in ihrem Eventualantrag geforderte Rückweisung des Gesamtentscheids an die Vorinstanz «unter Zuhilfenahme von externen funktechnisch und medizinisch versierten Fachpersonen». Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 2.4 Dachaufbaute