3.6 des Dispositivs des angefochtenen Gesamtentscheids). Mit den Abnahmemessungen wird überprüft, ob die Grenzwerte im maximal bewilligten Betriebszustand, d.h. unter Volllast und bei maximaler Sendeleistung, in der realen Umgebung eingehalten werden. Ergibt die Abnahmemessung, dass der Anlagegrenzwert im hochgerechneten Maximalbetrieb überschritten wird, ist die maximal zulässige Sendeleistung neu festzulegen und die Einhaltung der vorgeschriebenen Werte durch weitere Abnahmemessungen nachzuweisen. Mit den aus heutiger Sicht tauglichen Abnahmemessungen und dem tauglichen QS-System ist gewährleistet, dass die strengen Anlagegrenzwerte an den OMEN eingehalten werden.