In der gleichen Stellungnahme hielt das AUE fest, seine Beurteilung habe ergeben, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der NISV mit Auflagen erfülle, bewilligungsfähig sei, der Fachbericht vom 23. Mai 2019 nicht angepasst werden müsse und dieser seine Gültigkeit behalte. Es besteht kein Anlass, an der Fachmeinung des AUE zu zweifeln, zumal auch die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Februar 2021 das korrigierte Standortdatenblatt zur Immissionsprognose am OMEN 7 akzeptiert haben. Damit steht fest, dass die geplante Mobilfunkanlage den massgebenden Anlagegrenzwert nach der «worst case»-Betrachtung rechnerisch einhält.