gericht und vom Verwaltungsgericht in zahlreichen vergleichbaren neueren Urteilen bestätigt.24 Die Beschwerdeführenden bringen bezüglich der rechnerischen Prognose der Strahlung von adaptiven Antennen zur Einhaltung der NISV-Grenzwerte nichts Neues vor, was nicht bereits vom Verwaltungsgericht und vom Bundesgericht in neueren Urteilen detailliert behandelt worden wäre. Aus den technischen und rechtlichen Einwänden in ihren Eingaben können die Beschwerdeführenden nichts ableiten; diese sind überholt. Dies gilt auch für die Rüge im Zusammenhang mit den Reflexionen.25 Rechtsunsicherheiten bezüglich der rechnerischen Prognose und der Einhaltung der Grenzwerte bestehen somit nicht.