Ein Betrieb der adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Sollte die Beschwerdegegnerin die adaptiven Antennen zu einem späteren Zeitpunkt mit Korrekturfaktor betreiben wollen, müsste sie dafür ein neues Baugesuch einreichen, wie das Bundesgericht kürzlich im Urteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 entschieden hat. Es besteht somit keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren auf die im Zusammenhang mit dem Korrekturfaktor oder «Erleichterungsfaktor» vorgebrachten Rügen einzugehen.