Das Baugesuch umfasst dementsprechend keine Sendeantennen, bei denen ein Korrekturfaktor angewendet wird. Das ergibt sich auch aus dem Standortdatenblatt vom 8. Januar 2019 (Revision: 1.19), das dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 6. April 2020 zugrunde liegt.