handlung des Baugesuchs gegeben. Ein offensichtliches Hindernis für die Realisierung des Bauvorhabens liegt nicht vor. Die fehlende Unterschrift von Frau U.________ V.________ auf dem Baugesuch schadet somit nicht. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin auch ohne die Unterschrift von Frau U.________ V.________ auf dem Baugesuch ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Bauvorhabens. Dieser Mietvertrag vom 9. August 2017 hat weiterhin Bestand und umfasst auch Änderungen und Erneuerungen an der Mietsache (vgl. Ziff. 2.1 des Mietvertrages).