d) Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit den Miteigentümern des Standortgebäudes, d.h. den Ehegatten T.________ und U.________ V.________, einen Mietvertrag vom 9. August 2017 abgeschlossen hat.20 Dieser umfasst die für die Erstellung der Telekommunikationsanlage erforderliche Fläche auf der Parzelle Thun – Strättligen Grundbuchblatt Nr. N.________. In diesem Mietvertrag haben die Ehegatten T.________ und U.________ V.________ ihr explizites Einverständnis zur Erstellung und zum Betrieb einer Telekommunikationsanlage erteilt. Damit war das schutzwürdige Interesse der Beschwerdegegnerin an der Be-