10 Abs. 2 BewD will aber nur sicherstellen, dass die Bauherrschaft ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Baugesuchs hat.18 Massgebend ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht die Unterschrift bzw. die Zustimmung als solche, sondern das Rechtsschutzinteresse der Baugesuchstellerin. Hat die Bauherrschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Zustimmung bzw. die Unterschrift der Grundeigentümerschaft auf dem Baugesuch nicht erforderlich.19