Damit soll verhindert werden, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie realisiert werden können. Art. 10 Abs. 2 BewD will aber nur sicherstellen, dass die Bauherrschaft ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Baugesuchs hat.18 Massgebend ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht die Unterschrift bzw. die Zustimmung als solche, sondern das Rechtsschutzinteresse der Baugesuchstellerin.