c) Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD das Baugesuch auch von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen ist, wenn eine Baute oder Anlage auf fremdem Boden oder auf gemeinschaftlichem Grundeigentum erstellt werden soll. Damit soll verhindert werden, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie realisiert werden können.