b) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die in Art. 10 Abs. 2 BewD17 verlangte Unterschrift des Eigentümers auf dem Baugesuch keine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung sei und ihr Fehlen nicht zu einem Bauabschlag führe. Art. 10 Abs. 2 BewD sei vielmehr eine Ordnungsvorschrift. Sie diene dem Schutz der Baubewilligungsbehörde vor nutzlosen Amtshandlungen. Zudem liege die Zustimmung der Miteigentümerin zum Bauvorhaben vor, weshalb die privatrechtliche Bauberechtigung der Beschwerdegegnerin gegeben sei. Dies ergebe sich aus dem Mietvertrag vom 9. August 2017.