Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 erklärten in der Eingabe vom 14. Juli 2023, es fehle den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund des Wohnsitzwechsels das Rechtsschutzinteresse. Mangels Rechtsschutzinteressens kann somit auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten werden. 2.2 Unterschrift der Miteigentümerin