deführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 ihre Liegenschaft am R.________weg 3 (Grundstück Thun – Strättligen Gbbl. Nr. P.________) gemäss GRUDIS am 3. November 2021 veräussert. Sie haben somit kein Eigentum an einem Grundstück oder keine Wohnung mehr, aus deren Nähe zur Mobilfunkanlage sie ihre Beschwerdelegitimation ableiten können. Ihnen fehlt somit im Entscheidzeitpunkt das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse. Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 erklärten in der Eingabe vom 14. Juli 2023, es fehle den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund des Wohnsitzwechsels das Rechtsschutzinteresse.